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Statuten
Name und Sitz Art. 1
Unter dem Namen "Altleiter der Jungwacht Weinfelden" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Weinfelden.
Zweck Art. 2
Der Verein ist bereit die aktive Jungwacht Weinfelden zu unterstützen undbezweckt, die Pflege der Freundschaft unter seinen Mitgliedern.
Er bietet ehemaligen Leitern der Jungwacht Weinfelden eine Plattform für gemeinsame Unternehmungen und gemütliches Beisammensein.
Mittel Art. 3
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Mitgliederbeiträge. Er kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
Die Höhe der Mitgliderbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Mitgliedschaft Art. 4
Jeder ehemalige Leiter der Jungwacht Weinfelden kann Mitglied werden.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Austritt und Ausschluss Art. 5
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten.
Ein Mitglied, kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Die Generalversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss.
Organe Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
Generalversammlung Art. 7
Das oberste Organ ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im Februar statt.
Vorgesehen ist der erste Freitag des Monats
Der Vorstand lädt alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe aller Traktanden ein.
Die Generalversammlung entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nach den vorliegenden Statuten nicht ausdrücklich in
die Kompetenz des Vorstandes fallen.
Insbesondere wählt sie jährlich den Vorstand und genehmigt die Jahresrechnung.
In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlussfassungen erfolgen mit absolutem
Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid.
Vorstand Art. 8
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassier.
Die Generalversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Unterschrift Art. 9
Unterschriftsberechtigt ist der Vorstand zu zweien.
Haftung Art. 10
Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Statutenänderung Art. 11
Die vorliegenden Statuten können durch die Generalversammlung abgeändert werden,
wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen.
Auflösen des Vereins Art. 12
Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens vier Fünftel aller Mitglieder anwesend sind,
welche ihrerseits mit mindestens Zweidrittelmehrheit die Auflösung beschliessen müssen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Jungwacht Weinfelden zu.
Inkrafttreten Art. 13
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 4. April 1997 angenommen worden; sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Der Präsident:
Der Vizepräsident:
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